Wir sind befugt, Bewilligungspflichtige Hunde zu trainieren. Kollektivbewilligung
Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde
1
Die Bewilligung ist mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch beim Veterinäramt einzuholen, bevor der potentiell gefährliche Hund angeschafft beziehungsweise ausgeführt wird.
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Eine Person darf einen potentiell gefährlichen Hund ohne eine für diesen Hund geltende Bewilligung nicht anschaffen, halten oder ausführen.
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Es werden folgende Hunderassen und Hundegruppen inklusive Kreuzungen mit diesen als potentiell gefährlich eingestuft:
1.American Staffordshire Terrier
2.Bullterrier
3.Cane corso
4.Dobermann
5.Dogo Argentino
6.Fila Brasileiro
7.Mastiff
8.Mastín Español
9.Mastino Napoletano
10.Presa Canario (Dogo Canario)
11.Rottweiler
12.Staffordshire Bullterrier
13.Tosa
14.Hunde des Typs Pitbull
§ 7c *
Bewilligungsverfahren
1
Mit dem Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person insbesondere folgende aktuelle Unterlagen einzureichen:
1.Handlungsfähigkeitszeugnis
2.Wohnsitzbestätigung
3.Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister
4.Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes
5.Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen
6.Police der Haftpflichtversicherung gemäss § 1a HundeG
7.Passfoto
2
Das Veterinäramt kann weitere Unterlagen zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 3b HundeG anfordern.
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Es ist berechtigt, amtliche Erkundigungen bei der Polizei und anderen Behörden einzuholen.
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Vor der Behandlung des Gesuchs wird die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Bewilligung nicht erteilt wird.
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Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person und deren Wohnsitzgemeinde eröffnet.
§ 7d *
Bewilligungsausweis
1
Im Falle der Bewilligungserteilung erhält die gesuchstellende Person einen Ausweis mit folgenden Angaben:
1.Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Passfoto der gesuchstellenden Person
2.Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse oder Rassetyp, Fellfarbe und Mikrochip-Nummer des bewilligten Hundes
3.Ausstellungsort, -datum und -behörde
4.Gültigkeitsdauer (befristet oder unbefristet bis auf Widerruf)
2
Wird der bewilligungspflichtige Hund ausgeführt, ist der Bewilligungsausweis mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
§ 7e *
Zuzug in den Kanton Thurgau
1
Personen, die einen potentiell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ihren neuen Wohnsitz nehmen wollen, müssen bis spätestens zehn Tage nach ihrem Zuzug ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2
Verfügt die Person über eine Haltebewilligung des Herkunftskantons, kann im Bewilligungsverfahren darauf abgestellt werden.
§ 7f *
Verweigerung der Bewilligung
1
Wird das Bewilligungsgesuch nicht innert der verlangten Frist eingereicht oder rechtskräftig abgewiesen oder wird die Bewilligung rechtskräftig widerrufen, ordnet das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahme oder die Einziehung des Hundes an. *