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Wir sind befugt, Bewilligungspflichtige Hunde zu trainieren. Kollektivbewilligung

Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde

1

Die Bewilligung ist mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch beim Veterinäramt einzuholen, bevor der potentiell gefährliche Hund angeschafft beziehungsweise ausgeführt wird.

2

Eine Person darf einen potentiell gefährlichen Hund ohne eine für diesen Hund geltende Bewilligung nicht anschaffen, halten oder ausführen.

3

Es werden folgende Hunderassen und Hundegruppen inklusive Kreuzungen mit diesen als potentiell gefährlich eingestuft:

1.American Staffordshire Terrier

2.Bullterrier

3.Cane corso

4.Dobermann

5.Dogo Argentino

6.Fila Brasileiro

7.Mastiff

8.Mastín Español

9.Mastino Napoletano

10.Presa Canario (Dogo Canario)

11.Rottweiler

12.Staffordshire Bullterrier

13.Tosa

14.Hunde des Typs Pitbull

§ 7c *

Bewilligungsverfahren

1

Mit dem Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person insbesondere folgende aktuelle Unterlagen einzureichen:

1.Handlungsfähigkeitszeugnis

2.Wohnsitzbestätigung

3.Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister

4.Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes

5.Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen

6.Police der Haftpflichtversicherung gemäss § 1a HundeG

7.Passfoto

2

Das Veterinäramt kann weitere Unterlagen zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 3b HundeG anfordern.

3

Es ist berechtigt, amtliche Erkundigungen bei der Polizei und anderen Behörden einzuholen.

4

Vor der Behandlung des Gesuchs wird die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Bewilligung nicht erteilt wird.

5

Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person und deren Wohnsitzgemeinde eröffnet.

§ 7d *

Bewilligungsausweis

1

Im Falle der Bewilligungserteilung erhält die gesuchstellende Person einen Ausweis mit folgenden Angaben:

1.Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Passfoto der gesuchstellenden Person

2.Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse oder Rassetyp, Fellfarbe und Mikrochip-Nummer des bewilligten Hundes

3.Ausstellungsort, -datum und -behörde

4.Gültigkeitsdauer (befristet oder unbefristet bis auf Widerruf)

2

Wird der bewilligungspflichtige Hund ausgeführt, ist der Bewilligungsausweis mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.

§ 7e *

Zuzug in den Kanton Thurgau

1

Personen, die einen potentiell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ihren neuen Wohnsitz nehmen wollen, müssen bis spätestens zehn Tage nach ihrem Zuzug ein Bewilligungsgesuch einreichen.

2

Verfügt die Person über eine Haltebewilligung des Herkunftskantons, kann im Bewilligungsverfahren darauf abgestellt werden.

§ 7f *

Verweigerung der Bewilligung

1

Wird das Bewilligungsgesuch nicht innert der verlangten Frist eingereicht oder rechtskräftig abgewiesen oder wird die Bewilligung rechtskräftig widerrufen, ordnet das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahme oder die Einziehung des Hundes an. *

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